Hinweis: Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden, stehen wir Ihnen gerne Persönlich zur Verfügung
Wie setzen sich die Hausmüllgebühren zusammen?
Alle wichtigen Informationen zur Hausmüllgebühr finden Sie hier.
An wen melde ich wilde Müllablagerungen?
Bitte wenden Sie sich an die Kollegen der Kreisverwaltung.
Tel. 02602 / 124 568 oder - 372.
Wie kann ich einen saisonalen Mehrbedarf für Restmüll bzw. Biomüll decken?
Es gibt die Möglichkeit zusätzlich zur normalen Mülltonne eine sogenannte Saisontonne zu bestellen. Diese sind durch einen farbigen Deckel gekennzeichnet.
Die Saisontonne wird bei Restabfall von Nov. - April geleert, bei Bioabfall von Mai - Okt.
Die Kosten für die Saisontonnen finden Sie hier.
Was tue ich wenn meine Graue oder Grüne Tonne beschädigt ist?
Bei Beschädigungen der Restmüll- oder Papiertonne muss der Grundstückseigentümer einen neuen Deckel oder eine neue Achse im Service-Center in Moschheim besorgen. Muss die komplette Tonne ersetzt werden, kann ein neues Gefäß im Service-Center in Moschheim oder bei einer der anderen Verkaufsstellen gekauft werden.
Was tue ich wenn meine Biotonne beschädigt ist?
Da der WAB die Biomüllgefäße kostenlos zur Verfügung stellt, werden beschädigte Gefäße kostenfrei ausgetauscht, sofern es sich eindeutig um Schäden durch Verschleiß etc. handelt. Es reicht dann eine telefonische Mitteilung an die Abfallberatung unter 02602/680655 oder eine Mail an beratung@wab.rlp.de.
Sollte das Gefäß jedoch durch unsachgemäße Nutzung (z.B. Einfüllen von heißer Asche) beschädigt sein, muss das beschädigte Gefäß vom Grundstückseigentümer bezahlt werden und es wird dann wieder ein neues Biomüllgefäß kostenlos zur Verfügung gestellt.
Kann ich eine größere Biotonne bzw. eine zusätzliche Biotonne bekommen?
Bei der Biotonne orientiert sich die Gefäßgröße und -anzahl pro Grundstück an der Richtgröße von 34 l / Person / Abfuhr, wobei die Anzahl der tatsächlich im Haushalt lebenden Personen entscheidend ist. Sofern eine größere Biotonne gewünscht wird, fallen zusätzliche Kosten an, diese finden Sie hier.
Kann ich ein größeres bzw. ein zusätzliches Restmüllgefäß bekommen?
Bei der Restmülltonne orientiert sich die Gefäßgröße und -anzahl pro Grundstück an der Richtgröße von 40 l / Person / Abfuhr, wobei die Anzahl der tatsächlich im Haushalt lebenden Personen entscheidend ist. Sofern eine größere Restmülltonne gewünscht wird, fallen zusätzliche Kosten an, diese finden Sie hier
Gibt es Tonnen, die nur in bestimmten Monaten geleert werden?
Ja, es gibt sogenannte Saisontonnen für Restabfall und Biomüll. Diese Gefäße werden beim Biomüll von Mai bis einschl. Oktober, beim Restabfall von November bis einschl. April geleert. Weitere infos hierzu finden Sie auf der Seite "Hausmüllgebühren".
Was ist zu tun, wenn eine Person den Hauptwohnsitz in einen Nebenwohnsitz umwandelt?
Wenn die Änderung der Personenzahl, die im Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldet sind zu einer geänderten Hausmüllgebühr führt (z.B. von 5 und mehr Personen auf unter 5 Personen oder von 2 - 4 Personen auf 1 Person), dann muss eine Freistellung des Nebenwohnsitzes von der Gebührenveranlagung schriftlich beantragt werden. In diesem Fall sind dem WAB jährlich Mietnebenkostenabrechnungen der Hauptwohnung, Studienbescheinigung o.ä. vorzulegen.
Wie kann ich verhindern, dass für mein volljähriges Kind separate Müllgebühren berechnet werden?
Sie müssen schriftlich erklären, dass das Kind keine eigene Wohnung mit einer Küche oder Kochgelegenheit bewohnt, sondern im Haushalt der Eltern integriert ist.
Wie sorge ich dafür, dass auf einem unbewohnten Grundstück keine Müllgebühren mehr berechnet werden?
Falls eine Wohnung oder ein Haus vorübergehend unbewohnt ist, muss dies dem WAB mitgeteilt werden und die Entwertung der grauen und grünen Tonne schriftlich beantragt werden. Erfolgt keine solche Mitteilung, werden weiterhin Gebühren in Form einer Pauschale erhoben. Auf dem gleichen Weg können entwertete Tonnen natürlich wieder bewertet werden, wenn deren Nutzung gewünscht ist.
Was ist bei einem Haus- oder Wohnungsverkauf zu beachten?
Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer eines Hauses bzw. einer Wohnung sind verpflichtet, dem WAB den Eigentümerwechsel schriftlich mitzuteilen. Dazu muss eine Kopie der Umschreibungsbenachrichtigung des Amtsgerichts vorgelegt werden.
Was muss ich tun, wenn ich mit einem(r) Partner/-in in Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führe?
Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, welche Personen in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Küche in der Wohnung zusammen leben. Da dem WAB nur die Angaben der Einwohnermeldeämter vorliegen, werden z.B. bei eheähnlichen Gemeinschaften oder volljährigen Kindern oft zwei Haushaltsvorstände angegeben. Dies führt automatisch zur Veranlagung mehrerer Einzelhaushalte.