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Hinweis zur Vollstreckung fälliger Abfallentsorgungsgebühren

Die jährlichen Abfallentsorgungsgebühren waren bis zur im Gebührenbescheid genannten Frist zahlungsfällig.

Säumige Schuldner wurden bereits durch eine öffentliche Abgabenmahnung in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden und der Westerwälder-Zeitung an die ausstehende Zahlung erinnert und erhielten eine entsprechende Nachfrist. 

Nach Ablauf dieser Nachfrist erfolgt die personenbezogene Vollstreckung, welche für Säumnisschuldner zusätzliche Kosten verursacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf das Entstehen sowie die Höhe dieser zusätzlichen Kosten (steuerliche Nebenleistungen) kein Einfluss der Verwaltung besteht.

Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes nach § 240 der Abgabenordnung (AO).

Mahngebühren berechnen sich verbindlich nach § 2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz.

Tipp: Mit einem SEPA-Lastschriftmandat zum Gebühreneinzug lassen sich solche Zusatzkosten in Zukunft vermeiden! Zum Formular geht es hier: Einzugsermächtigung

 

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